Gesetzesartikel
Art. 90 UVG – Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten
2 Entscheide, in denen Art. 90 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilzeitbeschäftigte Pharma-Assistentin: Taggeldberechnung basiert auf Vorpensum, keine Umrechnung auf Vollzeit (Art. 16 Abs. 1 UVG)
- Komplementärrente: Teuerungsanpassung nur bei Anspruchsbeginn nach 1.1.1997, Übergangsregelung verfassungskonform (Art. 31 Abs. 2 UVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.