Fahren in angetrunkenem Zustand ohne Blutprobe: Freispruch aufgehoben, Atemlufttest als Beweismittel zulässig (Art. 249 BStP, Art. 138 Abs. 1 VZV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 172 · ATF 127 IV 172 · DTF 127 IV 172
- Datum
- 29.06.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 172
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand. Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten freigesprochen, weil entgegen Art. 138 Abs. 2 VZV keine Blutprobe entnommen worden war, obschon dies möglich gewesen wäre. Sie waren der Auffassung, dass ohne Blutprobe weder die Ergebnisse zweier Atemlufttests noch Zeugenaussagen über Alkoholgeruch verwertet werden dürften. Der Angeklagte hatte bei den Tests Werte von 1,36 bzw. 1,54 Promille erzielt, aber selbst nicht auf einer Blutuntersuchung bestanden.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gut und hebt den Freispruch auf. Es stellt fest, dass die Vorinstanzen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP verletzt haben, indem sie bestimmten Beweismitteln pauschal die Eignung absprachen.
Zwar ist die Blutprobe gemäss Art. 138 Abs. 1 VZV die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei unterlassener Blutprobe der Beweis der Fahruntauglichkeit nicht auf anderem Wege geführt werden darf. Art. 138 Abs. 6 VZV behält ausdrücklich die Ermittlung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand, Verhalten oder Alkoholkonsum vor, namentlich wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann. Auch moderne Atemalkoholmessgeräte liefern recht genaue Ergebnisse und stellen ein in sich geschlossenes Verfahren dar. Dem eindeutigen Ergebnis eines Atemlufttests von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen, widerspricht sowohl Art. 138 Abs. 6 VZV als auch Art. 249 BStP.
Im konkreten Fall wurden zwei Atemlufttests mit Werten von 1,36 und 1,54 Gewichtspromillen durchgeführt. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Abweichung von bis zu 20 % liegt der tiefere Wert nach Abzug immer noch über 1,08 Promille. Zudem stand es dem Beschuldigten frei, gestützt auf Art. 138 Abs. 2 VZV eine Blutuntersuchung zu seiner Entlastung zu verlangen; er machte davon keinen Gebrauch. Die Vorinstanzen durften die Angetrunkenheit somit bundesrechtlich nicht ausschliessen, sondern hätten die Atemlufttests und Zeugenaussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung prüfen müssen.
Regeste
Art. 249 BStP; Art. 55 und 91 Abs. 2 SVG; Art. 138 Abs. 1 VZV. Fahren in angetrunkenem Zustand; Nachweis der Angetrunkenheit. Die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit ist die Blutprobe. Wurde aber entgegen Art. 138 Abs. 2 VZV keine Blutprobe vorgenommen, obschon dies möglich gewesen wäre, kann der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch auf anderem Wege, insbesondere durch einen eindeutigen Atemlufttest oder Zeugenaussagen erbracht werden (E. 3). Regeste Art. 249 PPF; art. 55 et 91 al. 2 LCR; art. 138 al. 1 OAC. Conducteurs pris de boisson; constatation de l'ébriété. Lorsqu'il s'agit de constater l'ébriété, la prise de sang constitue l'examen approprié. Toutefois, lorsqu'aucune prise de sang n'a eu lieu, contrairement à la règle de l'art. 138 al. 2 OAC et alors qu'elle eût pu être effectuée, la preuve de l'inaptitude à conduire à la suite d'imprégnation alcoolique peut être rapportée par d'autres moyens; on peut se fonder en particulier sur un examen effectué au moyen d'un éthylomètre dont le résultat se révèle clair, ou à des témoignages (consid. 3). Regesto Art. 249 PP; art. 55 e 91 cpv. 2 LCStr; art. 138 cpv. 1 OAC. Conducente ebbro; accertamento dello stato di ebrietà. Per l'accertamento dello stato di ebrietà, l'analisi del sangue è il sistema adatto d'indagine. Se contrariamente a quanto prevede l'art. 138 cpv. 2 OAC, tale analisi, benché possibile, non è stata eseguita, l'inattitudine a condurre per influsso alcolico può essere dimostrata con altri mezzi di prova quali ad esempio il controllo con l'etilometro, se il risultato appare univoco, o le dichiarazioni dei testimoni (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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