Gesetzesartikel
Art. 31 UVG – Höhe der Renten
1 Entscheid, in dem Art. 31 UVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.