Krankenkasse muss Züger trotz tieferem Reglement im bisherigen Taggeldumfang versichern (Art. 70 Abs. 4 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 490 · ATF 126 V 490 · DTF 126 V 490
- Datum
- 27.10.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 490
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Krankenkasse Sanitas weigerte sich, einen Versicherten, der aufgrund psychischer Erkrankung und Kündigung aus einer Betriebskrankenkasse ausschied, in der freiwilligen Taggeldversicherung zum bisherigen Betrag von 150 Franken aufzunehmen. Die Sanitas bot gemäss ihrem Reglement nur ein maximales Taggeld von 10 Franken an und verwies für höhere Beträge auf das VVG. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die Sanitas zur Aufnahme mit dem vollen bisherigen Taggeld ohne Wartefrist. Die Sanitas erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, es bestehe kein Freizügigkeitsanspruch und keine Verpflichtung zur Übernahme höherer Taggelder als reglementarisch vorgesehen.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sanitas ab und bestätigte die Verpflichtung zur Weiterführung der Taggeldversicherung im bisherigen Umfang von 150 Franken.
Das Gericht stellte fest, dass der Versicherte bei der vorherigen Kasse als Einzelversicherter und nicht kollektivversichert war, weshalb ihm kein Übertrittsrecht nach Art. 71 KVG, sondern ein Zügerrecht nach Art. 70 Abs. 1 lit. a KVG zustand. Zwar sieht Art. 72 Abs. 1 KVG keine gesetzliche Mindesthöhe für das Taggeld vor und erlaubt den Versicherern grundsätzlich die vertragliche Freiheit, die Deckung zu beschränken. Gemäss Art. 70 Abs. 4 KVG ist der neue Versicherer jedoch verpflichtet, das Taggeld im bisherigen Umfang weiterzuversichern. Diese gesetzliche Pflicht geht den reglementarischen Beschränkungen der Sanitas auf maximal 10 Franken vor. Eine Besserstellung der Züger gegenüber anderen Versicherten verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV, da sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung bestehen und der Züger für die Mehrkosten entsprechende Prämien zahlt.
Die Entscheidung ist bedeutsam, da sie bestätigt, dass das Zügerrecht in der freiwilligen Taggeldversicherung zwingend den Besitzstand wahrt und private Reglementsbeschränkungen der Krankenversicherer im Sozialversicherungsrecht nicht entgegengehalten werden können.
Regeste
Art. 67 ff., Art. 70 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 KVG: Deckungsumfang in der freiwilligen Taggeldversicherung; Zügerrecht. - Da das Gesetz für die freiwillige Taggeldversicherung keine Mindesthöhe des Taggeldes vorsieht, bleibt dem Versicherer hinsichtlich des Deckungsumfangs grundsätzlich die volle Freiheit gewahrt. - Auf Grund des Zügerrechts ist eine Krankenkasse verpflichtet, das Taggeld im bisherigen Umfang weiter zu versichern, auch wenn das von ihr reglementarisch angebotene Taggeld niedriger ist. Regeste Art. 67 ss, art. 70 al. 4 et art. 72 al. 1 LAMal: Etendue de la couverture dans l'assurance facultative d'indemnités journalières; libre passage. - Comme la loi ne prévoit pas le montant minimum de l'indemnité dans l'assurance facultative d'indemnités journalières, l'assureur peut, en principe, fixer tout à fait librement l'étendue de la couverture d'assurance. - En vertu des règles sur le libre passage, une caisse-maladie est tenue de garantir l'indemnité journalière dans la même mesure qu'auparavant, même si le montant de l'indemnité prévu dans ses statuts est inférieur. Regesto Art. 67 segg., art. 70 cpv. 4 e art. 72 cpv. 1 LAMal: Estensione della copertura nell'assicurazione facoltativa d'indennità giornaliera; diritto di libero passaggio. - Poiché la legge non prevede un ammontare minimo dell'indennità nell'assicurazione facoltativa d'indennità giornaliera, l'assicuratore può, in linea di principio, determinare liberamente l'estensione della copertura assicurativa. - In virtù delle norme sul libero passaggio, una cassa malati è tenuta a garantire l'indennità giornaliera nella stessa misura in cui era stata accordata in precedenza, e ciò anche laddove l'indennità prevista nel proprio statuto sia inferiore.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitsloser erhält rückwirkend volles Krankentaggeld einer privaten Kollektivversicherung nach VVG: Rückforderung der zuvor ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zulässig (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Verrechnung von IV-Nachzahlung: AHV-Forderung des Ehemannes hat Vorrang vor ALV-Vorleistungsrückforderung (Art. 20 Abs. 2 AHVG)
- Krankentaggeldanspruch trotz IV-Anmeldung: Schadenminderungspflicht bleibt bestehen, keine Wartetaggelder (Art. 72 Abs. 2 KVG)
- Verspätete Krankmeldung in freiwilliger Taggeldversicherung: Leistungsbegrenzung auf sechs Monate verhältnismässig, Sache zur Prüfung der AVB-Bekanntgabe zurückgewiesen (Art. 72 KVG)