Gesetzesartikel
Art. 70 KVG – Wechsel des Versicherers
1 Entscheid, in dem Art. 70 KVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.