Gesetzesartikel
Art. 68 BBG – Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise
1 Entscheid, in dem Art. 68 BBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.