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Justizze. Art. 8 BV

Bundesgericht

Dienststellenleiterin des kantonalen Personalamtes klagt auf Lohngleichheit mit männlichem Amtsnachfolger: Unterschiedliche Einstufung in Lohnklasse und Erfahrungsstufe sowie Gewinnungszulage rechtfertigen Lohnunterschied (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 49 · ATF 142 II 49 · DTF 142 II 49
Datum
24.03.2016
Geschäftsnummer
8C_376/2015
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 5 GIG Art. 6 GIG Art. 13 GIG Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 7 GlG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Dienststellenleiterin des kantonalen Personalamtes Basel-Landschaft erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, mit dem dieser ihre Klage auf Lohnnachzahlung abgewiesen hatte. Sie machte geltend, sie sei bei ihrer Anstellung im Jahr 2007 niedriger eingestuft worden als ihr männlicher Amtsvorgänger und ihr männlicher Amtsnachfolger, was eine geschlechtsspezifische Diskriminierung darstelle. Der Kanton Basel-Landschaft argumentierte, die unterschiedliche Entlöhnung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der Lohngleichheit korrekt angewandt hatte und ob die vom Kanton vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Lohnunterschiede hinreichend waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Lohndiskriminierung gegenüber dem Amtsnachfolger glaubhaft gemacht war, weil die Differenz zwischen dessen Anfangslohn und dem Schlusslohn der Beschwerdeführerin über 15 Prozent betrug. Der Kanton hatte jedoch den vollen Beweis dafür erbracht, dass diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt war. So wurde der Amtsnachfolger ab 1. Juli 2009 aufgrund einer systemweiten Neuordnung der Kaderstellen durch eine externe Beratungsfirma zwangsläufig in die Lohnklasse 5 eingereiht, während die Beschwerdeführerin und ihr Vorgänger noch in die Lohnklasse 6 hätten eingereiht werden können. Zudem wurde der Nachfolger aufgrund seiner umfassenderen Berufs- und Führungserfahrung – 18 Jahre in leitenden Positionen bei vier verschiedenen Arbeitgebern im Gegensatz zu 11 Jahren der Beschwerdeführerin, davon fünf Jahre als Stellvertreterin – in die Erfahrungsstufe 10 statt in die Erfahrungsstufe 4 eingestuft. Diese Differenz entsprach einem Lohnunterschied von rund 10,8 Prozent. Schliesslich wurde dem Nachfolger eine unbefristete Gewinnungszulage von 6,5 Prozent gewährt, weil der Kanton ihn aufgrund seiner besonderen Qualifikation dringend benötigte und unter Zeitdruck stand, nachdem die Beschwerdeführerin die Stelle bereits im November 2009 verlassen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass ihre Karriere frauentypische Unterbrüche aufwies, die eine Benachteiligung hätten rechtfertigen können. Damit war die Lohnungleichheit nicht auf das Geschlecht zurückzuführen, sondern beruhte auf objektiven, sachlichen Gründen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 3 Abs. 2 GlG, Art. 6 GlG und Art. 7 GlG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine systembedingte Neuordnung der Besoldungsstruktur und eine individuelle, sachlich begründete Einstufung in Erfahrungsstufen sowie eine Gewinnungszulage bei Zeitdruck die Lohngleichheitspflicht nicht verletzen, solange die Kriterien objektiv und geschlechtsneutral sind.

Regeste

Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Regeste Art. 8 al. 3, 3 e phrase, Cst.; art. 3 al. 2, art. 6 LEg; égalité salariale entre hommes et femmes dans un cas particulier. Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral et des tribunaux administratifs cantonaux en ce qui concerne l'égalité de rémunération hommes-femmes dans un rapport de travail de droit public (consid. 4). Les prétentions de droit fédéral mentionnées aux art. 8 al. 3, 3 e phrase, Cst. et 3 al. 2 LEg ne peuvent pas être entravées par des dispositions de droit cantonal sur la péremption et la prescription (consid. 5.2). Plausibilité d'une discrimination salariale au sens de l'art. 6 LEg par rapport au prédécesseur ou au successeur dans la fonction (consid. 6.2). Prise en considération des salaires d'embauche et de fin de carrière dans l'examen de la plausibilité (consid. 7.2). Regesto Art. 8 cpv. 3 terza frase Cost.; art. 3 cpv. 2, art. 6 LPar; parità salariale fra uomo e donna in un caso concreto. Potere cognitivo del Tribunale federale e dei tribunali cantonali amministrativi per quanto attiene al principio della parità salariale tra uomo e donna in un rapporto di pubblico impiego (consid. 4). I diritti derivanti dall'art. 8 cpv. 3 terza frase Cost. e dall'art. 3 cpv. 2 LPar non possono essere limitati dal diritto cantonale con termini di perenzione o prescrizione (consid. 5.2). Verosimiglianza di una discriminazione salariale a norma dell'art. 6 LPar tra precedessore e successore in una funzione (consid. 6.2). Presa in conto dei salari iniziali e finali nel quadro dell'esame di verosimiglianza (consid. 7.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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