Vorsorgeauftrag vom 23. Juni 2020 ist formgültig, obwohl ohne zwei Zeugen beurkundet: öffentliche Beurkundung richtet sich nach kantonalem Recht, nicht nach Art. 499 ff. ZGB (Art. 361 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 81 · ATF 151 III 81 · DTF 151 III 81
- Datum
- 17.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 81
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
B.A. und C.A. beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen und die Feststellung der Ungültigkeit des am 23. Juni 2020 öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags ihres Vaters A.A., weil dieser ohne Beizug von zwei Zeugen erstellt worden sei. Sie argumentierten, Art. 361 Abs. 1 ZGB verweise implizit auf die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen (Art. 499 ff. ZGB), die den Zeugenbeizug vorsehen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Zürichsee-Linth hatte den Vorsorgeauftrag als wirksam erklärt, da er nach kantonalem Recht formgültig sei. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags vom 23. Juni 2020. Der Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB enthält keinen Verweis auf Art. 499 ff. ZGB; ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Systematik, da Art. 361 Abs. 1 ZGB im Erwachsenenschutzrecht steht, während Art. 499 ff. ZGB Teil des Erbrechts sind und sich auf Verfügungen von Todes wegen beziehen. Die Entstehungsgeschichte – insbesondere Vorentwurf, Vernehmlassung und Botschaft – spricht ebenfalls nicht für einen impliziten Verweis, sondern dafür, dass die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags nach dem Grundsatz von Art. 55 SchlT ZGB (bzw. Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB) nach kantonalem Recht erfolgt. Auch teleologisch rechtfertigt der Gesetzeszweck keine Übertragung der strengen Formvorschriften für Testamente, da der Vorsorgeauftrag durch spezifische Schutzmechanismen wie die Sorgfaltspflicht der beauftragten Person (Art. 365 ZGB), die Prüfung der Eignung durch die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) und die behördliche Aufsicht (Art. 368 ZGB) gesichert ist. Da das Beurkundungsrecht des Kantons St. Gallen keinen Zeugenbeizug vorschreibt, war der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet. Damit wurde kein Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht stellte klar, dass die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags nach kantonalem Recht zu erfolgen hat und nicht den bundesrechtlichen Vorschriften für letztwillige Verfügungen unterliegt. Diese Entscheidung klärt eine bislang offene Frage der Rechtsprechung und bestätigt die herrschende Lehremeinung.
Regeste
Art. 361 Abs. 1, Art. 499 ff. ZGB, Art. 55 SchlT ZGB; öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags. Zur Frage, ob Art. 361 Abs. 1 ZGB für die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags auf die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ff. ZGB) verweist oder entsprechend dem Grundsatz von Art. 55 SchlT ZGB das kantonale Recht massgeblich ist (E. 3). Regeste Art. 361 al. 1, art. 499 ss CC, art. 55 Tit. final CC; forme authentique du mandat pour cause d'inaptitude. Question de savoir si l'art. 361 al. 1 CC renvoie, s'agissant de la forme authentique d'un mandat pour cause d'inaptitude, aux dispositions relatives au testament public (art. 499 ss CC) ou si le droit cantonal est déterminant conformément au principe de l'art. 55 Tit. final CC (consid. 3). Regesto Art. 361 cpv. 1, art. 499 segg. CC, art. 55 Tit. fin. CC; atto pubblico del mandato precauzionale. Esame della questione volta a chiarire se l'art. 361 cpv. 1 CC, per l'atto pubblico di un mandato precauzionale, rinvii alle norme sulla forma pubblica di un testamento (art. 499 segg. CC) o se sia determinante il diritto cantonale in conformità al principio dell'art. 55 Tit. fin. CC (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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