Gesetzesartikel
Art. 269 OR – Missbräuchliche Mietzinse: Regel
7 Entscheide, in denen Art. 269 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin erhöht Mietzins vorbehaltlos und neun Monate später erneut: Zweite Erhöhung missbräuchlich wegen Vertrauensschutz und bedingter Ausübung (Art. 269d OR)
- Mieter kündigen Anfangsmietzins wegen fehlender Angabe des bisherigen Mietzinses auf amtlichem Formular: Erstvermietung nach umfassender Sanierung macht Angabe entbehrlich, Anfechtung erfolglos (Art. 270 OR)
- Kanton Basel-Stadt führt Rückkehrrecht für Mieter nach Sanierung ein: Direkter Eingriff in privatrechtliches Mietverhältnis verletzt Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV i.V.m. Art. 109 und Art. 122 BV)
- Vermieterin erhöht Anfangsmietzins um 44 % nach fast 20-jährigem Vormietverhältnis: Bundesgericht korrigiert Beweislastverteilung bei Vermutung der Missbräuchlichkeit (Art. 270 OR)
- Vermieterin ändert Hausordnung einseitig und beschränkt Musizieren auf drei Stunden pro Tag sowie an Sonn- und Feiertagen: Änderung ist begründet und nicht missbräuchlich (Art. 269d OR)
- Mieter verlangen Mietzinsherabsetzung wegen gesunkener Hypothekarzinssätze: Vorbehalt zur Kostensteigerung und Teuerung gilt als materiell gerechtfertigt, da Mieter keine konkreten Einwände gegen Vormietverhältnis vorgebracht haben (Art. 269 OR, Art. 269a lit. a und c OR, Art. 18 VMWG)
- Vermieterin scheitert mit Mietzinserhöhung: Keine Altliegenschaft bei 27-jährigem Bau, korrekte Nettorenditeberechnung bestätigt (Art. 269 ff. OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.