Gesetzesartikel
Art. 261 OR – Veräusserung der Sache
7 Entscheide, in denen Art. 261 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter kündigt wegen Abbruch und Neubau im Rahmen einer geplanten Gesamtüberbauung: Pauschale Begründung genügt, Kündigung ist wirksam (Art. 266l OR)
- Neue Eigentümerin erwirbt Industriegrundstück mit Zwischennutzung und plant Wohnüberbauung: Vorsteuerabzug für Rückbaukosten abgelehnt, weil Nutzung steuerausgenommen ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)
- Mieter kündigt Mietverhältnis nicht fristgerecht nach Eigentumswechsel: Ausweisung trotz Mietzinserlassvereinbarung mit vorherigem Vermieter rechtmässig (Art. 261 OR)
- Vermieterin kündigt Mietverhältnis kurz nach Reservationsvereinbarung mit Käufer zur Eigennutzung: ordentliche Kündigung nicht treuwidrig, da schützenswertes ökonomisches Interesse am mietfreien Verkauf besteht (Art. 271 OR)
- Mietvertrag vor Übergabe verkauft: Käuferin tritt ipso iure ein, Verkäuferin nicht passivlegitimiert für Nachtrag (Art. 261 Abs. 1 OR)
- Mieterin verliert Ladenlokal nach Ablauf des Baurechts: Übergang des Mietverhältnisses auf Grundeigentümer scheitert an fehlender Veräusserung und Voraussehbarkeit (Art. 261 Abs. 1 OR)
- Ersteigerer kündigt Gewerbemiete nach Doppelaufruf: Erstreckung trotz höherem Gebot ohne Miete möglich (Art. 272 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.