Gesetzesartikel
Art. 22 TVA – Strassensammlerschlämme und –wischgut
1 Entscheid, in dem Art. 22 TVA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.