Gesetzesartikel
Art. 32e USG – Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 32e USG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.