Gesetzesartikel
Art. 6 TGV – Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle
1 Entscheid, in dem Art. 6 TGV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.