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Justizze. Art. 38 VStG

Bundesverwaltungsgericht

Aktiengesellschaft verkauft zwei Häuser an ihre Aktionäre zu unterpreisigem Preis: Verrechnungssteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt (Art. 19 VStG)

Datum
10.11.2023
Geschäftsnummer
A-1789/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 VStG Art. 5 VStG Art. 38 VStG Art. 63 VStG Art. 20 VStV Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Die X._______ AG erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese die Erhebung einer Verrechnungssteuer aufgrund geldwerter Leistungen an zwei Aktionäre bestätigt hatte. Streitgegenstand war der Verkauf zweier Häuser an die beiden Aktionäre A._______ und B._______ zu einem Preis von je Fr. 1'000'000.–, während vergleichbare Häuser zu höheren Preisen an Dritte verkauft worden waren und in der Verkaufsbroschüre höhere Preise ausgewiesen waren. Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Verkauf sei geschäftsmässig begründet gewesen, um das gesamte Bauprojekt nicht zu gefährden, und beantragte teilweise Aufhebung des Entscheids oder eine Korrektur des Vergleichspreises.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid der ESTV. Es stellte fest, dass die Entnahme der Liegenschaften durch die Aktionäre eine geldwerte Leistung im Sinne von Art. 19 VStG darstellt, weil die Gesellschaft auf einen Ertrag von je Fr. 430'000.– zugunsten der Aktionäre verzichtet hatte. Als marktorientierten Vergleichspreis verwendete die ESTV den Verkaufspreis von Haus Nr. 5 am 3. Mai 2016 in Höhe von Fr. 1'430'000.–, welcher durch die in der Verkaufsbroschüre angegebenen Preise (Fr. 1'450'000.– für Haus Nr. 6 und Fr. 1'480'000.– für Haus Nr. 8) sowie durch Reservationsvereinbarungen mit den Aktionären gestützt wurde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass der Verkauf geschäftsmässig begründet war; sie brachte keine Belege für intensive Verkaufsbemühungen oder eine Zwangslage vor, und die zeitliche Abfolge der Reservationsvereinbarungen vom 15. Dezember 2015 und der Kreditverträge vom Januar 2016 deutete darauf hin, dass der Kaufentschluss bereits vor einer behaupteten Zwangslage gefasst worden war. Damit waren alle vier Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 19 VStG erfüllt: Entreicherung der Gesellschaft, Zuwendung an Beteiligte, Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis und erkennbarer ungewöhnlicher Charakter der Leistung. Die ESTV trug die Beweislast für das Vorliegen der geldwerten Leistung gemäss Art. 37 ZGB, welche sie durch die dargelegten Fakten erfüllte. Die Beschwerdeführerin scheiterte mit ihrem Gegenbeweis. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ein Kostenvorschuss wurde zur Deckung verwendet, und eine Parteientschädigung wurde verneint. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung des Drittvergleichs bei fehlendem Marktpreis klärt und betont, dass ein offensichtliches Missverhältnis von rund 30 % (69,93 % der Vergleichsleistung) ausreicht, um die Erkennbarkeit der Ungewöhnlichkeit zu belegen.

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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