Versicherter mit 67,5 % Arbeitsfähigkeit erhält nur Viertelsrente: Abzug vom Tabellenlohn wegen reduziertem Beschäftigungsgrad darf 10 % nicht übersteigen (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 29.02.2016
- Geschäftsnummer
- 9C 808/2015
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hatte die Invalidenrente des Versicherten A.________ mit Verfügung vom 8. März 2013 auf eine Viertelsrente (43 % Invaliditätsgrad) reduziert. Gegen diese Verfügung legte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein, das mit Entscheid vom 29. September 2015 die Verfügung aufhob und weiterhin eine halbe Rente (50,85 %) zusprach. Dagegen erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob und in welcher Höhe ein Abzug vom Tabellenlohn im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG gerechtfertigt ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2013, weil der Versicherte lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Abzug vom Tabellenlohn ist grundsätzlich zulässig, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann; hier war ein Pensum von sechs Stunden täglich (75 %) medizinisch zumutbar, weshalb ein Abzug gerechtfertigt war. Das kantonale Gericht hatte jedoch fälschlich zusätzlich Alter, minimale Schulbildung, fehlende Berufsausbildung und lange Arbeitskarenz als abzugsrelevant gewertet, obwohl diese Faktoren im Anforderungsniveau 4 keine lohnsenkende Wirkung entfalten und teilweise bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt waren. Statistisch beträgt die Lohnminderung bei Teilzeitarbeit im Anforderungsniveau 4 zwischen 8 % und 11,5 %; daher ist ein Abzug von maximal 10 % angemessen. Bei einem Abzug von 10 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44,7 % bzw. 48,4 %, was unter die Schwelle für eine halbe Rente (50 %) fällt und den Anspruch auf eine Viertelsrente nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet. Die Beschwerde der IV-Stelle war daher begründet. Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos zurück, gewährte dem Versicherten unentgeltliche Rechtspflege und verurteilte ihn zur Tragung der Gerichtskosten, stellte aber fest, dass ihm eine Parteientschädigung nicht zusteht. Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen der Abzugsberechnung beim reduzierten Beschäftigungsgrad und stellt klar, dass nicht alle persönlichen Merkmale automatisch abzugsrelevant sind.
Regeste
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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