Justizze.

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Justizze. Art. 97 BGG

Bundesgericht

Versicherte bestreitet Kostenbeteiligung bei Krankenkasse und wiederholt Vorbringen der Vorinstanz ohne Rechtsverletzungsnachweis: Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eröffnet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
29.08.2018
Geschäftsnummer
9C 535/2018
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG

Zusammenfassung

Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem die Krankenkasse Concordia die Kostenbeteiligung für drei Leistungen (Fr. 128.15, Fr. 65.40 und Fr. 22.85) unter Berücksichtigung der Franchise von Fr. 500.– gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG und des Selbstbehalts von 10 % gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG durchgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie müsse sich an der Rechnung über Fr. 128.15 nicht beteiligen, da diese den Franchisebetrag nicht überschreite, und verlangte getrennte Rechnungen für Prämie und übrige Leistungen. Sie wiederholte damit im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne jedoch darzulegen, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG darstelle oder rechtsfehlerhaft sei.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Begründung lediglich ihr Vorbringen vor der Vorinstanz wiederholt und ihre eigene Sichtweise dargestellt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder qualifiziert unzutreffend ist oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sind. Dieser Begründungsmangel ist offensichtlich. Deshalb ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Beschwerde ist somit mangels zulässiger Begründung nicht eröffnet.

Regeste

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Krankenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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