Sozialarbeiterin nach Fahrradsturz mit Schwindel und psychischen Beschwerden beantragt Invalidenrente: Kein überwiegend wahrscheinlicher Nachweis einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit trotz psychiatrischem Gutachten (Art. 4 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 17.10.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_505/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Eine Sozialarbeiterin beantragte nach einem Fahrradsturz im Juni 2014 eine Invalidenrente wegen Schwindelbeschwerden und psychischer Folgen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch nach einer interdisziplinären Begutachtung durch Neurologen und Psychiater. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Zuerkennung einer Invalidenrente oder zumindest die Zurückweisung zur weiteren Abklärung. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung zu den Standardindikatoren korrekt angewandt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 und Art. 29 Abs. 1 IVG korrekt angewandt hatte und die Standardindikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ausreichend sowie nachvollziehbar geprüft hatte. Konkret hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Dies beruhte auf der fehlenden Objektivierbarkeit somatischer Befunde, der teilweise bewusstseinsnahen Aggravation, dem intakten sozialen Umfeld, dem uneinheitlichen Aktivitätsniveau und der fehlenden Überzeugungskraft der gutachterlichen Einschätzung einer schweren dissoziativen Störung angesichts der Mini-ICF-Befunde. Auch die Annahme einer Therapieresistenz wurde verworfen, weil der Gutachter therapeutische Optimierungsmöglichkeiten feststellte und eine erneute Evaluation in zwei Jahren empfahl. Der vom Beschwerdeführer neu vorgelegte vertrauensärztliche Bericht vom 11. April 2018 wurde als echtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG verworfen, da er erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2018 entstand. Die Vorinstanz verletzte ferner kein Bundesrecht, indem sie von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abwich, denn gemäss Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG steht es der rechtsanwendenden Stelle frei, die medizinische Beurteilung im Lichte der gesamten Sachlage zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für die Anwendung der Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen in der Invalidenversicherung von Bedeutung, da sie klärt, dass die Vorinstanz diese systematisch prüfen und dabei auch Aggravationshinweise, therapeutische Perspektiven und soziale Ressourcen einbeziehen muss.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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