Justizze.

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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Invalidenversicherung: Aufhebung einer halben Rente nach 6. IV-Revision wegen fehlender organischer Grundlage des Beschwerdebildes und uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Gutachten (Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG)

Datum
05.11.2019
Geschäftsnummer
9C_452/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 4 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte erhielt seit 2001 eine halbe Invalidenrente, die 2006 aufgrund eines Autounfalls von 1996 zugesprochen worden war. Die IV-Stelle hob die Rente 2018 mit der Begründung auf, das ursprüngliche Rentenrecht beruhe auf einem syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sodass die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar seien. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die Aufhebung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung ihres weiterhin bestehenden Rentenanspruchs oder zumindest eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der halben Invalidenrente. Es stellte fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2006 ausschliesslich auf den Folgen eines Autounfalls beruhte, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorlagen; die damalige Einschätzung der Beeinträchtigung von 50 Prozent fehlte es daher an einer durch organische Befunde untermauerten Grundlage. Damit war die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (SchlBest. IVG) gerechtfertigt, die speziell die Überprüfung von Renten regeln, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Das ABI-Gutachten vom 16. August 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 25. August 2017 kamen eindeutig zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. März 2018 kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestehe. Die Vorinstanz hatte diesen Befund zutreffend gewürdigt und die Anwendbarkeit der SchlBest. IVG korrekt bejaht. Die Beschwerdeführerin brachte keine stichhaltigen Einwände gegen den Beweiswert des ABI-Gutachtens vor: Ihre Kritik an der fehlenden rheumatologischen Begutachtung, an der psychiatrischen Anamneseerhebung, an der Dauer der Untersuchung und an einer vermeintlichen Voreingenommenheit des orthopädischen Gutachters wurde vom Bundesgericht als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Einwände eingehend geprüft und schlüssig entkräftet hatte. Auch der pauschale Einwand, das Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, vermochte die Vorinstanz nicht zu entkräften. Die Behauptung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Begutachtung – etwa durch die im Sommer 2017 diagnostizierte Myasthenia gravis – war unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und wurde daher nicht berücksichtigt. Ebenso unzulässig waren die unbelegten Aussagen zum Kontaktverlust zur Mutter und zum Autofahrverbot. Schliesslich stellte das Bundesgericht klar, dass das ABI-Gutachten die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit als uneingeschränkt beurteilt hatte, was die Annahme einer Willkür der Vorinstanz entkräftete. Damit war die Anwendung von Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG (Invalidität) und der SchlBest. IVG rechtskonform. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bei Renten ohne organische Grundlage bestätigt und klare Maßstäbe für die Prüfung der Beweiskraft medizinischer Gutachten in solchen Fällen setzt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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