Versicherter mit Invaliditätsgrad von 40 % nach korrigierter Berechnung des Valideneinkommens erhält Viertelsrente ab 1. November 2015 (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Datum
- 09.05.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_38/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, mit dem ihm ein Anspruch auf Invalidenrente verwehrt worden war. Streitig war insbesondere die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens und ob ein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Die Vorinstanz hatte einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt und einen Rentenanspruch verneint.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und erkannte einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. November 2015 zu. Es korrigierte die Berechnung des Valideneinkommens: Statt Fr. 70'906.– wurde unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (mindestens 50 Jahre), der Berufsgruppe 83 und der Wirtschaftsabteilung Verkehr und Lagerei ein Jahreslohn von Fr. 77'276.– ermittelt; bei Annahme des von der Beschwerde geforderten Betrags von rund Fr. 89'500.– ergab sich ein Invaliditätsgrad von 48 %. Beide Werte überschreiten die Schwelle von 40 %, die nach Art. 28 Abs. 2 IVG für eine Viertelsrente erforderlich ist. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns wurde auf den 1. November 2015 festgelegt, weil dies der früheste Zeitpunkt ist, ab dem ein Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entstehen kann. Ein Abzug vom Invalideneinkommen wurde nicht vorgenommen, weil die Vorinstanz die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit festgestellt hatte und diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend war; die gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und dürften nicht doppelt angerechnet werden. Die IV-Stelle trug die objektive Beweislast dafür, dass die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greife – was sie nicht nachwies. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der IV-Stelle auferlegt; der Versicherte erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die korrekte Anwendung der altersdifferenzierten Lohnstrukturerhebungstabelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens klärt und bestätigt, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % ausreicht, um einen Anspruch auf Viertelsrente zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)
- Invalidenversicherung: Rückweisung wegen mangelhafter Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachtens mit abweichenden medizinischen Meinungen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Versicherter mit psychischen und chronischen Schmerzbeschwerden scheitert bei allen Eingliederungsversuchen: IV-Gutachten mangels interdisziplinärer Konsensbeurteilung und Verletzung des Grundsatzes 'Eingliederung vor Rente' (Art. 8 IVG)