Justizze.

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Justizze. Art. 132 DBG

Bundesgericht

Eheleute verlangen Korrektur der Ermessensveranlagung für Einkünfte aus Erotikbetrieben: Teileinkünfteverfahren bei direkter Bundessteuer 2009/2010 nicht berücksichtigt, Rückweisung (Art. 132 Abs. 3 DBG)

Datum
22.09.2022
Geschäftsnummer
2C 992/2021
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 20 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 132 StG Art. 139 StG Art. 35 StG/ZH Art. 1 StHG Art. 7 StHG Art. 46 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ legten Beschwerde beim Bundesgericht ein gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses die Einschätzungen des kantonalen Steueramts Zürich und der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2008 bis 2010 bestätigt hatte. Die Steuerbehörden hatten ihre Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb in mehreren Erotikbetrieben mittels partieller Ermessenseinschätzung festgesetzt, weil die Eheleute trotz Aufforderung und Mahnung keine zuverlässigen buchhalterischen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Die Beschwerdeführer beanstandeten insbesondere, dass das Teileinkünfteverfahren bei der direkten Bundessteuer für 2009 und 2010 nicht angewandt worden sei, obwohl sie über steuerlich eigenständige Gesellschaften verfügten, und dass die Vorinstanz auf eine Studie verwiesen habe, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie verlangten eine Neuberechnung ihrer Steuerfaktoren unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens bzw. des Teilsatzverfahrens.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf und wies die Sache für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2009 und 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zwar die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG anerkannt hatte, aber dennoch dieselben geschätzten Einkünfte wie das Steueramt zugrunde gelegt hatte – nämlich Fr. 600'000.-- für 2009 und Fr. 1'000'000.-- für 2010. Da das Teileinkünfteverfahren nur 60 % der Ausschüttungen steuerbar macht, hätten die zugrunde liegenden Gewinne der Gesellschaften um zwei Drittel höher liegen müssen, um auf diese Beträge zu kommen; die Nichtberücksichtigung des Verfahrens stellte daher einen groben methodischen Fehler dar. Die Vorinstanz hatte zudem keine eigene Ermessensschätzung vorgenommen, die diesen Fehler korrigiert hätte. Für die Steuerperiode 2008 hingegen gelang den Beschwerdeführern kein Nachweis offensichtlicher Unrichtigkeit, da sie sich nicht mit den Erwägungen der Unterinstanz auseinandersetzten und auf eine Ausschüttungsquote aus dem Geschäftsjahr 2013/14 verwiesen, deren Relevanz für 2008 das Bundesgericht nicht erkannte. Bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich war das Teilsatzverfahren nach § 35 Abs. 4 StG/ZH anwendbar, das jedoch – anders als das Teileinkünfteverfahren – keinen Einfluss auf die Höhe der Steuerfaktoren hat; daher lag kein grober methodischer Fehler vor. Die Plausibilitätskontrolle der kantonalen Instanzen, bei der Umsätze und Gewinnmargen anhand allgemein bekannter Fakten und spezifischer Umstände geschätzt wurden, war zulässig und führte nicht zu einer offensichtlich unrichtigen Gesamtschätzung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde für die direkte Bundessteuer 2008 sowie für alle Staats- und Gemeindesteuern ab. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- wurden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern und zu einem Drittel dem Kanton Zürich auferlegt; der Kanton Zürich schuldet den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens bei einer Ermessensveranlagung einen groben methodischen Fehler darstellt, der die Schätzung offensichtlich unrichtig macht, während das kantonale Teilsatzverfahren keine solche Auswirkung auf die Steuerfaktoren hat.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008-2010 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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