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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt rückwirkende Invalidenrente wegen psychischer Erkrankung: Vorinstanz verneint Rentenanspruch aufgrund fehlender erheblicher Funktionsstörung und Behandlungsresistenz (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 ATSG)

Datum
23.12.2021
Geschäftsnummer
8C_543/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 106 BGG Art. 4 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte rückwirkend per 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente wegen einer psychischen Erkrankung. Die IV-Stelle wies den Antrag ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Zuerkennung der Rente oder alternativ eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mittels Gerichtsgutachten. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht folgte, ob ihre Beurteilung der Indikatoren willkürlich sei und ob sie das Verhalten des Versicherten bei der Begutachtung rechtmässig berücksichtigte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund des grundsätzlich beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 1. Mai 2019 zu Recht keinen Rentenanspruch anerkannte. Die Vorinstanz habe nicht willkürlich gehandelt, als sie feststellte, dass keine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei psychischem Leiden vorliege, da die Symptome einer Anpassungsstörung vorübergehender Art seien und die Funktionseinschränkungen in gewissen Bereichen nur leicht bis mittelgradig ausgeprägt seien (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 ATSG). Auch die Verneinung einer Behandlungsresistenz war sachlich begründet, weil im Gutachten dargelegt war, dass die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft seien und bei konsequenter Nutzung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % zu erwarten sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Begutachtung – darunter deutlich veränderte Kooperation und Motivation, verzerrte Testresultate und eine Entschädigungshaltung – wurde rechtmässig berücksichtigt, um die Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Leistungsvermögen und den milden Befunden zu erklären. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, als sie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht folgte, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, welche Aspekte die amtlichen Gutachter übersehen hätten; eine abweichende Beurteilung durch behandelnde Ärzte rechtfertigt daher keine unzulässige Parallelprüfung oder weitere Abklärung (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung der Beweiswürdigung durch das Bundesgericht im Invalidenversicherungsrecht und die hohe Hürde für die Geltendmachung einer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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