Justizze.

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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit Schlafapnoe und Bandscheibenvorfall beantragt ab 1. November 2014 Viertelsrente: Leidensabzug vom tabellarischen Invalideneinkommen verneint (Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG)

Datum
22.11.2017
Geschäftsnummer
8C_312/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, ein 1960 geborener ehemaliger Verkaufsberater im Aussendienst, beantragte ab 1. November 2014 eine Viertelsrente aus der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hatte ihm zunächst keinen Rentenanspruch zugebilligt; das kantonale Versicherungsgericht gewährte ihm daraufhin für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2014 eine ganze Rente. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, dass ihm aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung und seines fortgeschrittenen Alters ein leidensbedingter Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen zustehen müsse, wodurch sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2014 ergebe. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die befristete Gewährung der ganzen Rente bis zum 31. Oktober 2014 ohne weitere Ausdehnung.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 56 Jahre alt und litt an einem Schlafapnoe-Syndrom sowie einer Diskushernie. Das kantonale Gericht hatte bereits berücksichtigt, dass seine angestammte Tätigkeit als Verkaufs-Aussendienstmitarbeiter mit häufigen Autofahrten nicht mehr zumutbar war, indem es das Invalideneinkommen nicht am effektiven Einkommen, sondern an Tabellenlöhnen im Kompetenzniveau 2 berechnete. Bei den hierfür herangezogenen Hilfstätigkeiten im Detailhandel oder allgemein im Dienstleistungssektor ist das Führen eines Motorfahrzeugs mehrheitlich nicht erforderlich; daher ergibt sich keine Lohneinbusse aufgrund der Mobilitätseinschränkung. Zudem ist der Beschwerdeführer an einen Ort mit Busverbindung an den öffentlichen Verkehr angeschlossen, sodass der Verzicht auf ein Auto für den Arbeitsweg und andere Strecken zumutbar ist. Auch sein Alter von 56 Jahren rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug, weil das Alter im Sinne von Art. 7 ATSG und Art. 8 Abs. 1 ATSG nur dann zusätzlich berücksichtigt werden darf, wenn es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem gesundheitlichen Schaden verschlechtert – was hier nicht festgestellt wurde. Die Lohnstrukturerhebung 2012 sieht für Männer ab 50 Jahren steigende Verdienstmöglichkeiten vor, und eine statistische Lohneinbusse kurz vor dem Pensionsalter ist nicht nachgewiesen; solche altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche gelten als invaliditätsfremder Faktor und bleiben unberücksichtigt. Damit fehlen die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gemäss Art. 28 IVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 ATSG und Art. 8 Abs. 1 ATSG.

Das Bundesgericht verurteilte den unterliegenden Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Die Entscheidung klärt präzise, dass ein leidensbedingter Abzug vom tabellarischen Invalideneinkommen nur dann zulässig ist, wenn der Gesundheitsschaden selbst – nicht aber allein alters- oder marktbedingte Faktoren – die Erwerbsaussichten zusätzlich beeinträchtigt, und dass Mobilitätseinschränkungen nur dann relevant sind, wenn sie tatsächlich zu einer Lohneinbusse führen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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