Versicherte mit neurologisch-rheumatologischen Beschwerden verlangt Invalidenrente: Zumutbarkeit einer 80%-Bürotätigkeit und sachgerechte Anwendung der LSE-Tabelle T17 führen zur Ablehnung (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 13.06.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_212/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 28 IVG Art. 28a IVG
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte eine Invalidenrente wegen Gefühlslosigkeit im rechten Arm, Bewegungseinschränkung, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Muskelverkrampfungen sowie Nacken- und Kopfschmerzen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte einen Rentenanspruch ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und verlangte mindestens eine Viertelsrente ab 1. Juli 2016. Streitig waren insbesondere die Zumutbarkeit einer bestimmten Erwerbstätigkeit und die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen habe, indem sie die Rentenablehnung durch die IV-Stelle bestätigte. Entscheidend war die Feststellung, dass der Versicherten eine wechselbelastende gemischte Bürotätigkeit ohne dauernde Zwangshaltungen in einem 80%-Pensum zumutbar sei, gestützt auf das bidisziplinäre medizinische Gutachten vom 16. August 2016 und dessen ergänzende Stellungnahmen; ein Widerspruch zwischen den Gutachtern war nicht erkennbar, und die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder willkürlich sei. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hielt das Bundesgericht die Anwendung der Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte) für sachgerecht, da die Versicherte über eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau verfügt, zuletzt als Zoll-Sachbearbeiterin tätig war und weiterhin Zugang zum öffentlichen Sektor hat; gegen die konkreten Zahlen wurde nichts vorgebracht, und offensichtliche Fehler zeigten sich nicht. Selbst unter Annahme der von der Beschwerdeführerin geforderten Tabelle TA1 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 37 %, weil aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung nicht das tiefste, sondern das Kompetenzniveau 2 zugrunde zu legen sei – ein Grad, der nach Art. 28 Abs. 1 IVG für einen Rentenanspruch nicht ausreicht. Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgte daher korrekt gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die enge Grenze, ab der eine gesundheitlich eingeschränkte Person trotz erheblicher Beschwerden noch als hinreichend arbeitsfähig gilt, und bestätigt die Ausnahmesituation, in der statt der Standardtabelle TA1 die spezifischere Tabelle T17 herangezogen werden darf.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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