Gesetzesartikel
Art. 39 PG – Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Entscheid, in dem Art. 39 PG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.