Gesetzesartikel
Art. 57 VMDP – Leistung und Bestehen der Grundausbildung
1 Entscheid, in dem Art. 57 VMDP eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.