Gesetzesartikel
Art. 205 SchKG – Zahlungen an den Schuldner
1 Entscheid, in dem Art. 205 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.