Gesetzesartikel
Art. 242 SchKG – Aussonderung und Admassierung
1 Entscheid, in dem Art. 242 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.