Gesetzesartikel
Art. 323 StGB – Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
1 Entscheid, in dem Art. 323 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.