Gesetzesartikel
Art. 4 ReRBGer – Format der Rechtsschriften
1 Entscheid, in dem Art. 4 ReRBGer eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.