Gesetzesartikel
Art. 83d ZGB – Mängel in der Organisation
2 Entscheide, in denen Art. 83d ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stifter mit schwerer Demenz: Nachkommen dürfen Stiftungsrat neu ernennen, Kooptationsmodell wird abgelehnt (Art. 85 ZGB)
- Stifter einer Familienstiftung ist urteilsunfähig: Ernennungsrecht für Stiftungsrat geht auf Nachkommen über (Art. 16 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.