Gesetzesartikel
Art. 86b ZGB – Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde
1 Entscheid, in dem Art. 86b ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.