Gesetzesartikel
Art. 86a ZGB – Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters
1 Entscheid, in dem Art. 86a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.