Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 1 OAV-SchKG

Gesetzesartikel

Art. 1 OAV-SchKG – Zuständige Behörde

1 Entscheid, in dem Art. 1 OAV-SchKG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.