Justizze.

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Justizze. Art. 483 ZGB

Gesetzesartikel

Art. 483 ZGB – Erbeinsetzung

2 Entscheide, in denen Art. 483 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.