Gesetzesartikel
Art. 483 ZGB – Erbeinsetzung
2 Entscheide, in denen Art. 483 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Stiftung klagt als Erbin im Erbteilungsprozess: Zuwendung als Vermächtnis qualifiziert, Aktivlegitimation verneint (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.