Gesetzesartikel
Art. 562 ZGB – Vermächtnisnehmer: Erwerb
2 Entscheide, in denen Art. 562 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung klagt als Erbin im Erbteilungsprozess: Zuwendung als Vermächtnis qualifiziert, Aktivlegitimation verneint (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
- Quotenvermächtnisnehmerin klagt gegen Willensvollstrecker wegen überhöhtem Honorar: Kein direkter Haftungsanspruch, Reflexschaden unerheblich (Art. 517 Abs. 3, Art. 518 Abs. 1–2, Art. 562 Abs. 1–3 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.