Schuldnerin verweigert seit 2017 systematisch Pachtzinszahlungen trotz rechtskräftiger Kündigung: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung zulässig (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
- Datum
- 18.10.2021
- Geschäftsnummer
- 5A 516/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 171 SchKG Art. 173a SchKG Art. 190 SchKG Art. 255 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG in Liquidation erhob Beschwerde gegen die Konkurseröffnung durch das Kreisgericht St. Gallen, die ohne vorgängige Betreibung erfolgt war. Sie bestritt die Gläubigereigenschaft der B.________ AG und machte geltend, ihre Pachtzinsforderung sei durch Verrechnung mit angeblichen Betriebskosten getilgt. Sie rügte zudem, das Konkursgericht habe ihr nach Sistierung des Verfahrens kein rechtliches Gehör gewährt und die Sachlage nicht amtsmässig aktualisiert. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Schuldnerin seit 2017 die Pachtzinszahlungen eingestellt habe und damit den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung erfülle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung. Es stellte fest, dass die Schuldnerin bereits seit dem 31. Juli 2017 sämtliche Pachtzinszahlungen an ihre Hauptgläubigerin unterlassen hatte, was eine dauerhafte Zahlungseinstellung einer bedeutenden Schuld darstelle. Die von der Schuldnerin behauptete Verrechnung mit Betriebskosten wurde als treuwidrig und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar verworfen; das Bundesgericht hatte dies bereits im Urteil 4A_184/2020 klargestellt, und die Schuldnerin brachte im vorliegenden Verfahren keine neuen, plausiblen Argumente vor. Auch der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung der Parteientschädigung von Fr. 42'900.-- zeige die fortgesetzte Zahlungsverweigerungshaltung. Da die Schuldnerin nicht behauptete, finanziell nicht zahlungsfähig zu sein, sondern lediglich auf eine nicht nachvollziehbare Verrechnung setzte, lag objektive Illiquidität vor. Die Vorinstanz musste daher keine erneute Anhörung nach Ablauf der COVID-19-Stundung bis 19. Januar 2021 anberaumen, da die Sachlage unverändert blieb und die Schuldnerin sich bereits am 16. September 2020 umfassend äussern konnte; eine Verletzung von Art. 171 SchKG oder Art. 255 lit. a ZPO lag nicht vor. Die Gläubigereigenschaft war gemäss Art. 190 SchKG glaubhaft gemacht, und der materielle Konkursgrund der Zahlungseinstellung war gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass eine systematische, langfristige Nichtzahlung einer wesentlichen Vertragsleistung – selbst bei strittiger Forderung – bei fehlender Plausibilität der Verrechnungseinrede den Konkursgrund der Zahlungseinstellung begründen kann, auch wenn andere Verpflichtungen teilweise erfüllt werden.
Regeste
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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