Gesetzesartikel
Art. 255 ZPO – Untersuchungsgrundsatz
2 Entscheide, in denen Art. 255 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär einer gelöschten Aktiengesellschaft beantragt Eintragung ins Aktienbuch nach rückwirkender Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: Eintragung abgelehnt, weil Umwandlungsvorschriften nicht auf gelöschte Gesellschaften anwendbar sind (Art. 7 ÜBest OR)
- Schuldnerin verweigert seit 2017 systematisch Pachtzinszahlungen trotz rechtskräftiger Kündigung: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung zulässig (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.