Gesetzesartikel
Art. 190 SchKG – Auf Antrag eines Gläubigers
1 Entscheid, in dem Art. 190 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.