Gesetzesartikel
Art. 78a VZG: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 78a VZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.