Gesetzesartikel
Art. 337 ZPO – Direkte Vollstreckung
2 Entscheide, in denen Art. 337 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verkäufer verkauft Grundstücke nach Ausschlussurteil an von Kläger beherrschte AG: Verfügungsbeschränkung bleibt bestehen, da Verkauf den Ausschlusszweck vereitelt (Art. 649b Abs. 3 ZGB)
- Gläubiger klagt direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme ohne vorherige Feststellung der Leistungspflicht: Klage nicht zulässig, da Leistungspflicht vorfrageweise nicht geklärt werden darf (Art. 98 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.