Gesetzesartikel
Art. 3 VZG – Anmeldung für Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch: Zeitpunkt
1 Entscheid, in dem Art. 3 VZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.