Gesetzesartikel
Art. 126 GBV – Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung
1 Entscheid, in dem Art. 126 GBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.