Gesetzesartikel
Art. 73e VZG – Vorgehen bei Pfandbelastung des Grundstücks als solchem: Einigungsverhandlungen
1 Entscheid, in dem Art. 73e VZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.