Justizze.

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Justizze. Art. 132a SchKG

Bundesgericht

Dienstbarkeitsberechtigte verlieren Unterbaurecht bei gestaffeltem Doppelaufruf in Konkursversteigerung: Zuschlag ohne Last führt zur Löschung im Grundbuch (Art. 56 lit. b VZG)

Datum
06.02.2024
Geschäftsnummer
5A_178/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 SchKG Art. 132a SchKG Art. 134 SchKG Art. 142 SchKG Art. 256 SchKG Art. 257 SchKG Art. 258 SchKG Art. 259 SchKG Art. 56 VZG Art. 60a VZG Art. 66 VZG Art. 812 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Dienstbarkeitsberechtigte erhoben Beschwerde gegen den Zuschlag eines Baurechts im Konkursverfahren, das im sechsten Aufruf ohne ihre Dienstbarkeit (Unterbaurecht) versteigert und zugeschlagen worden war. Sie rügten, dass ihnen die Möglichkeit zur Ausgleichszahlung auch nach Aufrufen ohne Last nicht gegeben worden sei und dass die Steigerungsbedingungen unklar seien. Streitig war, ob der Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG korrekt durchgeführt wurde und ob der Zuschlag ohne Überbindung des Unterbaurechts rechtskonform ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass verschiedene Grundpfandgläubiger fristgerecht den Doppelaufruf nach Art. 142 SchKG i.V.m. Art. 56 VZG verlangt hatten, weil das Baurecht ohne ihre Zustimmung mit mehreren Dienstbarkeiten – darunter dem Unterbaurecht zugunsten der Beschwerdeführer – belastet war. Die rechtskräftigen Steigerungsbedingungen sahen einen gestaffelten Doppelaufruf vor, der ausdrücklich die Folge der Löschung der Lasten bei Zuschlag ohne diese vorsah. Der erste Aufruf mit allen drei Lasten erzielte nur ein Angebot von Fr. 2'760'000.--, das den Gesamtbetrag der grundpfandgesicherten Forderungen von Fr. 6'326'006.52 nicht deckte; der Fehlbetrag wurde von den Beschwerdeführern nicht ausgeglichen. Bei den folgenden Aufrufen 2 bis 5 erfolgte kein Gebot. Erst der sechste Aufruf ohne alle Lasten führte zu einem höheren Gebot von Fr. 5'000'000.--. Gemäss Art. 56 lit. b VZG führt ein höheres Angebot beim Aufruf ohne Last zum Zuschlag ohne Überbindung und zur Löschung der betreffenden Dienstbarkeit im Grundbuch; eine Ausgleichszahlung ist danach ausgeschlossen, weil der Ersteigerer für das Grundstück ohne Last geboten hat. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Zuschlag an die C.________ AG im sechsten Aufruf rechtskonform erfolgte und die Löschung des Unterbaurechts die gesetzliche Folge darstellt. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, dass die Steigerungsbedingungen Raum für eine abweichende Durchführung des Doppelaufrufs gegeben hätten. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt; sie haben die Ersteigererin C.________ AG mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Das Urteil klärt endgültig, dass bei einem rechtskonformen gestaffelten Doppelaufruf die Dienstbarkeitsberechtigten nach Aufrufen ohne Last keine Möglichkeit mehr haben, ihr Recht durch Zahlung zu retten – dies ist keine Lücke, sondern systemkonforme Umsetzung des Vorrangs der Grundpfandrechte gemäss Art. 812 Abs. 2 ZGB.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.