Gesetzesartikel
Art. 263 ZPO – Massnahmen vor Rechtshängigkeit
2 Entscheide, in denen Art. 263 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Hersteller einer innovativen Schüttgefässwaage beantragt vorsorgliches Verbot von Konkurrenzprodukten und unlauteren Werbeaussagen: Bundesgericht hebt Entscheid auf und verweist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei Glaubhaftmachung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 321a OR)
- Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Auflösungsanspruchs wahrt nicht die Verwirkungsfrist nach Art. 779 Abs. 4 OR (Art. 779 Abs. 4 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.