Justizze.

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Justizze. Art. 89 BGG

Bundesgericht

Rechtspraktikant beantragt Feststellungsverfügung zur Anrechnung von Zivilschutzdienst auf Praktikumsdauer: Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach Zulassung zur Anwaltsprüfung, Beschwerde nicht eröffnet (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
30.11.2018
Geschäftsnummer
2C 986/2018
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 89 BGG Art. 106 BGG

Zusammenfassung

Ein Rechtspraktikant beantragte bei der Staatskanzlei des Kantons Solothurn die Feststellung, dass die Nichtanrechnung seiner Zivilschutzdienstzeit auf die Dauer seines Rechtspraktikums rechtswidrig sei. Die Staatskanzlei lehnte das Feststellungsbegehren ab, weil kein schutzwürdiges, eigenes aktuelles Interesse vorliege. Der Praktikant erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das diese abwies. Dagegen legte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob dem Beschwerdeführer ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung zustand, nachdem er bereits zur Anwaltsprüfung zugelassen worden war.

Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse mehr bestand, da der Beschwerdeführer bereits zur Anwaltsprüfung zugelassen worden war und die beantragte Feststellung daher nur eine abstrakte Rechtslage betreffen würde – was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Zudem enthielt die Beschwerde keine sachbezogene, gedrängte und plausible Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zur einzigen materiellen Frage, nämlich ob ein konkretes individuelles Rechtsschutzinteresse vorlag; insbesondere ging der Beschwerdeführer nicht auf die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Diskriminierungsfrage ein. Ein neuer Aspekt – die beabsichtigte Zulassung zum Notariatsexamen – wurde erst vor Bundesgericht vorgebracht und stellt ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 BGG). Die Entscheidung beruht auf Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (Zulässigkeit der Beschwerde), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Form- und Begründungsanforderungen), Art. 106 Abs. 2 BGG (besondere Begründungspflicht bei Willkürrüge), sowie Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG (Kostenfolge). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Erfordernisses eines aktuellen, konkreten Rechtsschutzinteresses bei Feststellungsverfügungen und die Unzulässigkeit von Noven vor Bundesgericht.

Regeste

Erlass einer Feststellungsverfügung | Grundrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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