Gesetzesartikel
Art. 131 DBG – Eröffnung
2 Entscheide, in denen Art. 131 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtige beantragt Nichtigkeit von Nachsteuer- und Bussenverfügungen wegen formeller und inhaltlicher Mängel sowie Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist: alle Rügen abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige kündigt Einsprache gegen Ermessensveranlagung mit bloßer Absichtserklärung zur Nachreichung: Fehlende bezifferte Antragstellung und Begründung führen zur Unzulässigkeit (Art. 132 Abs. 3 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.