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Justizze. Art. 58 DBG

Bundesgericht

IT-Beratungs AG: Sponsoring Executive Club Eishockeyclub als Werbung abziehbar, Home Office Miete an Aktionäre nicht (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)

Datum
03.05.2016
Geschäftsnummer
2C_795/2015
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 58 DBG Art. 115 DBG Art. 123 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 64 StG/ZH Art. 125 StG/ZH Art. 132 StG/ZH Art. 140 StG/ZH Art. 24 StHG Art. 41 StHG Art. 48 StHG

Zusammenfassung

Eine IT-Beratungs- und Softwareentwicklungs-AG mit Sitz im Kanton Zürich bestreitet die steuerliche Aufrechnung verschiedener Geschäftsaufwendungen durch das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2010 und 2011. Die Behörde hatte Mietzahlungen für Heimarbeitsplätze der vier Anteilseigner, Beiträge für eine Mitgliedschaft im Executive Club des Schlittschuhclubs Bern sowie diverse Reise- und Repräsentationsspesen als geschäftsmässig nicht begründet behandelt. Die Gesellschaft macht geltend, diese Ausgaben seien unternehmerisch notwendig und dienten der Akquisition von Kundenprojekten sowie der Sicherstellung mobiler Erreichbarkeit der Geschäftsleitung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut und weist die Sache zur neuen Veranlagung an das kantonale Steueramt zurück.

Hinsichtlich der Mietaufwendungen für Heimarbeitsplätze der Anteilseigner bestätigt das Gericht die Aufrechnung von jährlich Fr. 20'160.--. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die monatlichen Zahlungen von je Fr. 420.-- pro Person in einem unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang standen. Die Räumlichkeiten waren Teil der Privatwohnungen, eine private Weiternutzung war vertraglich nicht ausgeschlossen, und es fehlte an konkreten Belegen für eine überwiegende berufliche Nutzung vor Ort, zumal am Geschäftsort genügend Arbeitsplätze vorhanden waren.

Dagegen erkennt das Gericht die Kosten für die Mitgliedschaft im Executive Club des Schlittschuhclubs Bern als geschäftsmässig begründeten Werbeaufwand an. Zwar fehlte ein direkter Bezug zum Eishockeysport, doch die Gesellschaft zeigte konkret auf, dass über Kontakte zu anderen Clubmitgliedern Projekte akquiriert und Umsätze von rund Fr. 12 Mio. generiert wurden. Dies genügt für einen indirekten Werbeeffekt durch Networking, ohne dass die exakte Herkunft jedes Umsatzes detailliert nachweisbar sein muss. Die Aufrechnungen von Fr. 16'666.-- (2010) bzw. Fr. 30'000.-- (2011) werden aufgehoben.

Bezüglich der Reise- und Repräsentationsspesen bleibt die Ermessensveranlagung des Steueramts bestehen. Da die Gesellschaft trotz Mahnung keine Einzelbelege einreichte und die Einsprachebegründung erst nach Fristablauf erfolgte, wurde der Unrichtigkeitsnachweis für die Schätzung nicht erbracht. Die kantonalen Steuergesetze harmonieren insoweit mit dem Bundesrecht, weshalb dieselbe Beurteilung gilt.

Die Gerichtskosten werden anteilmässig aufgelegt, und der Kanton Zürich hat eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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