Gesetzesartikel
Art. 137 StG: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 137 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesamteigentümer verlangen Abzug von Fr. 595'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen bei Grundstückgewinnsteuer: Nachweis der effektiven Kosten fehlt, Abzug verweigert (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Erben verkaufen Geschäftshaus und zahlen Vorfälligkeitsentschädigung für Hypothekenaufhebung: Entschädigung ist gewinnmindernd bei der Grundstückgewinnsteuer anzusetzen (Art. 12 Abs. 1 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.