Verkauf eines Grundstücks aus dem Privatvermögen an eine beherrschte Aktiengesellschaft mit sofortiger Weiterveräusserung zum 2,7-fachen Preis: Veräusserungserlös nach Art. 12 Abs. 1 StHG unter Einbezug der verdeckten Kapitaleinlage bestimmt (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 II 33 · ATF 143 II 33 · DTF 143 II 33
- Datum
- 12.12.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 143 II 33
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer verkaufte am 23. Mai 2011 ein Grundstück aus seinem Privatvermögen an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft für Fr. 59'860.-; diese veräusserte es noch am selben Tag an einen Dritten für Fr. 164'000.-. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau setzte in einem Nachsteuerverfahren den Veräusserungserlös auf Fr. 164'000.- fest, woraus ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 103'900.- resultierte. Gegen diese Festsetzung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche von der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und schliesslich auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte er vor dem Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es folgte der Vorinstanz, wonach der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 59'860.- keine rechtsgeschäftliche Bedeutung besitzt, weil er erheblich unter dem objektiven Grundstückswert liegt und sich im selben Zeitraum ein offensichtliches Missverhältnis zum weiteren Verkaufspreis von Fr. 164'000.- ergibt – dieser beträgt mehr als das 2,7-Fache des ersten Preises. Damit liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor, deren Wert zum ersten Verkaufspreis hinzugerechnet werden muss. Gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG unterliegt der Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer, wobei der Veräusserungserlös gemäss § 132 Abs. 1 StG/TG den Verkaufspreis unter Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers umfasst. Die Vorinstanz stellte daher zu Recht auf den zweiten Verkaufspreis ab, da dieser den gesamten Wert der vermögenswerten Leistungen widerspiegelt, die der Beschwerdeführer durch die Transaktion erzielte. Die Bestimmung des Veräusserungserlöses nach Art. 12 Abs. 1 StHG sowie nach § 126 Abs. 1 StG/TG und § 131 Abs. 1 StG/TG erfolgte rechtmässig. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Bundesrechts durch die Vorinstanz. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 12 Abs. 1 StHG; Grundstückgewinnsteuer; Bemessung des Veräusserungserlöses; Veräusserung einer Liegenschaft aus dem Privatbesitz einer Person an eine von ihr beherrschte Aktiengesellschaft, welche ihrerseits das Grundstück gleichentags zum 2,7-fachen Preis an einen Dritten abtrat. Bringt ein Aktionär ein Grundstück in eine Gesellschaft ein, für welches er einen Preis verlangt, der erheblich unter dem Preis liegt, der zwischen Unabhängigen unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart würde, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor (E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie bei der Erlösbestimmung den Wert der verdeckten Kapitaleinlage zum ersten Verkaufspreis hinzugerechnet und somit auf den zweiten Verkaufspreis abgestellt hat (E. 3.2.5). Regeste Art. 12 al. 1 LHID; impôt sur les gains immobiliers; détermination du produit de l'aliénation; aliénation d'un bien-fonds en possession privée à une société anonyme détenue par l'aliénateur, société qui a elle-même cédé le bien-fonds, le même jour, à un tiers pour un prix 2,7 fois supérieur. Si un actionnaire apporte dans une société un bien-fonds pour lequel il demande un prix considérablement inférieur au prix qui aurait été convenu dans les mêmes conditions entre des tiers indépendants, il s'agit d'un apport en capital dissimulé (consid. 3.2.4). L'autorité précédente n'a pas violé le droit fédéral en ajoutant la valeur de l'apport en capital dissimulé au premier prix de vente, se fondant ainsi sur le deuxième prix de vente, pour déterminer le produit de l'aliénation (consid. 3.2.5). Regesto Art. 12 cpv. 1 LAID; imposta sugli utili immobiliari; determinazione del prodotto dell'alienazione; alienazione di un fondo della sostanza privata di una persona a una società anonima da lei detenuta; cessione del fondo ad un terzo da parte della società, il medesimo giorno, per un prezzo 2,7 volte superiore. Quando un azionista mette a disposizione di una società un fondo domandando un prezzo di molto inferiore a quello che sarebbe stato convenuto nelle stesse condizioni tra persone indipendenti, ha luogo un apporto dissimulato di capitale (consid. 3.2.4). Aggiungendo il valore dell'apporto dissimulato di capitale al primo prezzo di vendita e fondandosi quindi, per determinare il prodotto dell'alienazione, sul secondo prezzo di vendita, l'autorità precedente non ha violato il diritto federale (consid. 3.2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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